Allgemeine Geschäftsbedingungen Bauausführungen.
I. Allgemeines
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
- Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
- Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
- Das erste Angebot ist kostenlos, alle weitere auf die Arbeiten bezogene nach Rechnungen, bzw. Angebote sind kostenpflichtig, und werden mit 1 % der errechneten Summe in Rechnung gestellt, welche bei einer Auftragserteilung gegen gerechnet werden.
- Bei Rücktritt des Vertrages werden von der gesamten Auftragssumme 30 % als Ausfall in Rechnung gestellt.
II. Angebots und Entwurfsunterlagen
- Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Entwürfe sowie deren rechtlichen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und werden bei Nichterteilung des Auftrages mit 1 % der Angebotssumme nach Ablauf der 24 Werktage in Rechnung gestellt. Nach der Zahlung der 1 % das Angebotsvolumen gehen die Entwurfsunterlagen in den Besitz des Auftraggebers über.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen, sowie Pläne eines Architekten sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Bei schriftlicher Auftragserteilung kann der Auftragnehmer die Beschaffung der Architekturpläne in Auftrag geben. Diese werden gesondert von dem jeweiligen Architekten in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
- Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
- Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgeblich.
- Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeit vereinbart werden.
- Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur an einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
- Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn, Material- und sonstige entstehenden Kosten gemäß Ziffer 2, zu erhöhen. Die Regelung der Ziffer 4 bleibt hiervon unberührt.
- in der Kostenschätzung nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
- Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung, für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
- Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen I.G.I.C.
IV. Zahlung
- Die Zahlungen sind laut der Zahlungsbedingungen bzw. ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro zu leisten.
- Tageslohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
- Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zulasten des Zahlungspflichtigen.
- Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft infrage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
V. Lieferzeit und Montage
- Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen. Sofern der Auftrag die gem. II Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
- Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers. So kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz pro nicht arbeitenden Arbeitstag in Höhe eines Tageslohnes pro Arbeiter verlangen, oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Vertrag, gekündigt werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendung zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
- Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.
IV. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen (inhaltlich auch unter Ferreteria SCRBau Tenerife SL gelieferte Ware) bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände. Diese ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück-übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannte Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zulasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Mieteigentum entsteht, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.
VII: Abnahme
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach dem Leistungsverzeichnis und gilt mit der Übernahme an den Kunden als erfüllt.
VIII: Haftung
- Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen beträgt 2 Jahr ab Montage.
- Für Pumpen, Motoren, elektrische Teile und alle beweglichen Teile, die durch Benutzung einem, natürlichen Verschleiß unterliegen, gilt eine verkürzte Gewährleistungsfrist von einem halben Jahr nach Abnahme als vereinbart.
- Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seine Erfüllungshilfen beschränkt.
- Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und durch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
- Werden auf Verlanden des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entstehende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die
- ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
IX. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
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Gelesen und anerkannt. Ort. Datum.
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