Spanien, Erbschafts- und Schenkungssteuer

Spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer

Stand: Mai 2024

1. Grundsatz der Steuerpflicht

Wer durch Erbfall oder Schenkung Immobilien oder Vermögenswerte in Spanien erwirbt, unterliegt der spanischen Erbschafts- oder Schenkungssteuer – unabhängig vom Wohnsitz des Erwerbers. Bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung existieren im Erbschaftssteuerrecht nicht, jedoch ermöglicht § 21 des spanischen Steuergesetzes (Ley 29/1987) eine Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern für unbeschränkt Steuerpflichtige.

Spanien weist ein zweistufiges Steuersystem auf:

  • Nationales Recht: Das zentrale Gesetz (Ley 29/1987, aktualisiert 2009) gilt für Nicht-Residente (Wohnsitz außerhalb Spaniens) oder wenn Regionen keine eigenen Regelungen erlassen haben.
  • Autonome Regionen: Die meisten Regionen (z.B. Kanarische Inseln, Balearen) nutzen ihre Kompetenzen zur Senkung der Steuersätze (bis zu 0,1 % für Gruppe I/II-Erben) oder Erhöhung der Freibeträge.

Problemstellung: Nicht-Residente unterliegen ausschließlich dem nationalen Recht mit deutlich höheren Sätzen (7,65–34 %) und geringen Freibeträgen (z.B. 15.638 € für direkte Abkömmlinge). Dies führt zu erheblicher finanzieller Belastung (Beispiel: 40.000 € Steuer bei 240.000 €-Immobilie für ausländische Erben vs. 2.400 € für Residenten).

Die diskriminierende Behandlung Nicht-Residenten könnte gegen EU-Grundfreiheiten (Art. 63 AEUV: Kapitalverkehr) verstoßen. Bisher hat Spanien die Regelung 2009 bestätigt, ohne EU-Recht anzupassen. Betroffene können versuchen, Rückerstattungsklagen einzureichen (Verjährungsfrist: 4 Jahre ab Steuererklärung).

  • Immobilien: Maßgeblich ist der Marktwert (valor real) zum Zeitpunkt des Erbfalls/Schenkung, nicht der Katasterwert.
  • Selbstveranlagung: Der Erbe deklariert den Wert in der Steuererklärung. Finanzämter prüfen binnen 4 Jahren und können Nachforderungen mit Strafzuschlägen erheben (bis 20 % Verspätungszuschlag).
  • Zur Steueroptimierung empfehlen sich:

    • Testamentarische Planung: Nutzung regionaler Freibeträge bei Residenten.
    • Verkauf zu Lebzeiten: Grunderwerbsteuer (6,5 %) und Einkommenssteuer (ca. 18 %) können günstiger sein als Erbschaftssteuer.
    • Gesellschaftskonstrukte (SL): Einbringung in eine spanische GmbH (1 % Steuer bei Kapitalerhöhung), jedoch mit laufendem Verwaltungsaufwand (Mietzahlungen an Gesellschaft).
    • Steuererklärung und Zahlung sind unverzüglich fällig (Verjährungsfrist: 4 Jahre).
    • Verspätungen führen zu pauschalen Strafen (20 % nach 12 Monaten) plus Zinsen.

Die spanische Erbschaftssteuer ist für Nicht-Residente besonders belastend. Eine frühzeitige Planung (z.B. Wohnsitzverlegung, testamentarische Lösungen oder lebzeitige Übertragungen) ist essenziell. Klagen gegen diskriminierende Besteuerung sind möglich, aber mit Prozessrisiken verbunden.

Hinweis: Dieses Gutachten ersetzt keine individuelle Beratung. Bei konkreten Fällen ist eine Prüfung durch einen auf spanisches Erbrecht spezialisierten Anwalt (z.B. für Teneriffa) dringend anzuraten.


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