Spanien, Erbschafts- und Schenkungssteuer

Spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer

Stand: Mai 2024

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.

1. Grundsatz der Steuerpflicht

Wer durch Erbfall oder Schenkung Immobilien oder Vermögenswerte in Spanien erwirbt, unterliegt der spanischen Erbschafts- oder Schenkungssteuer – unabhängig vom Wohnsitz des Erwerbers. Bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung existieren im Erbschaftssteuerrecht nicht, jedoch ermöglicht § 21 des spanischen Steuergesetzes (Ley 29/1987) eine Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern für unbeschränkt Steuerpflichtige.

Spanien weist ein zweistufiges Steuersystem auf:

  • Nationales Recht: Das zentrale Gesetz (Ley 29/1987, aktualisiert 2009) gilt für Nicht-Residente (Wohnsitz außerhalb Spaniens) oder wenn Regionen keine eigenen Regelungen erlassen haben.
  • Autonome Regionen: Die meisten Regionen (z.B. Kanarische Inseln, Balearen) nutzen ihre Kompetenzen zur Senkung der Steuersätze (bis zu 0,1 % für Gruppe I/II-Erben) oder Erhöhung der Freibeträge.

Problemstellung: Nicht-Residente unterliegen ausschließlich dem nationalen Recht mit deutlich höheren Sätzen (7,65–34 %) und geringen Freibeträgen (z.B. 15.638 € für direkte Abkömmlinge). Dies führt zu erheblicher finanzieller Belastung (Beispiel: 40.000 € Steuer bei 240.000 €-Immobilie für ausländische Erben vs. 2.400 € für Residenten).

Die diskriminierende Behandlung Nicht-Residenten könnte gegen EU-Grundfreiheiten (Art. 63 AEUV: Kapitalverkehr) verstoßen. Bisher hat Spanien die Regelung 2009 bestätigt, ohne EU-Recht anzupassen. Betroffene können versuchen, Rückerstattungsklagen einzureichen (Verjährungsfrist: 4 Jahre ab Steuererklärung).

  • Immobilien: Maßgeblich ist der Marktwert (valor real) zum Zeitpunkt des Erbfalls/Schenkung, nicht der Katasterwert.
  • Selbstveranlagung: Der Erbe deklariert den Wert in der Steuererklärung. Finanzämter prüfen binnen 4 Jahren und können Nachforderungen mit Strafzuschlägen erheben (bis 20 % Verspätungszuschlag).
  • Zur Steueroptimierung empfehlen sich:

    • Testamentarische Planung: Nutzung regionaler Freibeträge bei Residenten.
    • Verkauf zu Lebzeiten: Grunderwerbsteuer (6,5 %) und Einkommenssteuer (ca. 18 %) können günstiger sein als Erbschaftssteuer.
    • Gesellschaftskonstrukte (SL): Einbringung in eine spanische GmbH (1 % Steuer bei Kapitalerhöhung), jedoch mit laufendem Verwaltungsaufwand (Mietzahlungen an Gesellschaft).
    • Steuererklärung und Zahlung sind unverzüglich fällig (Verjährungsfrist: 4 Jahre).
    • Verspätungen führen zu pauschalen Strafen (20 % nach 12 Monaten) plus Zinsen.

Die spanische Erbschaftssteuer ist für Nicht-Residente besonders belastend. Eine frühzeitige Planung (z.B. Wohnsitzverlegung, testamentarische Lösungen oder lebzeitige Übertragungen) ist essenziell. Klagen gegen diskriminierende Besteuerung sind möglich, aber mit Prozessrisiken verbunden.

Hinweis: Dieses Gutachten ersetzt keine individuelle Beratung. Bei konkreten Fällen ist eine Prüfung durch einen auf spanisches Erbrecht spezialisierten Anwalt (z.B. für Teneriffa) dringend anzuraten.


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